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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13 (https://dejure.org/2014,18611)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.06.2014 - L 9 AL 130/13 (https://dejure.org/2014,18611)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - L 9 AL 130/13 (https://dejure.org/2014,18611)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schulische Weiterbildung an einer Fachschule für Wirtschaft; Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Weiterbildung; Vermutung der fehlenden (aktuellen) Verfügbarkeit bei Schülern; Anforderungen zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweisführungslast ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulische Weiterbildung an einer Fachschule für Wirtschaft

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit eines Schülers bzw. Studenten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Rücknahme - Verwaltungsakt - intertemporales Verfahrensrecht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Die objektive Verfügbarkeit im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. besteht mithin bei den genannten Personen nur dann, wenn ihnen über eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III hinaus eine versicherungspflichtige Beschäftigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. zu diesen Zusammenhängen BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 24 a.E.).

    Der Schüler bzw. Student ist so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen, bis er die Vermutung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. widerlegt hat (vgl. BSG. Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 26).

    Insoweit kommt es nur auf die verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungs- und Anwesenheitszeiten an (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 27).

    Vielmehr muss der Schüler bzw. Student die von ihm beabsichtigte Studien- bzw. Ausbildungsgestaltung im Einzelnen aufzeigen, und zwar unter Angabe des jeweiligen Semesters sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage der vorgesehenen Unterrichtsstunden zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten und ggf. Praktika (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24; Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 28 f.).

    Das Aufzeigen einer bloß theoretischen Möglichkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, reicht nicht (BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 29).

    Abgesehen davon, dass die Klägerin bis heute nicht vorgetragen hat, was sie bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten zu der von ihr geplanten Ausbildungsgestaltung vorgetragen hätte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 30), hat die Beklagte der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 im Einzelnen mitgeteilt, von welcher zeitlichen Belastung durch die Ausbildung sie ausgeht und warum ihrer Auffassung nach die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. nicht widerlegt ist.

    Wie bereits ausgeführt, ist der Schüler bzw. Student so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen, bis er die Vermutung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. widerlegt hat (vgl. BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 26).

    Andernfalls würde der Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 SGB III a.F., der eine Beweiserleichterung zugunsten der Verwaltung, die der praktischen Rechtsanwendung dient, enthält (vgl. BSG, Urt. v. Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17; Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 28), konterkariert.

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 SGB X, § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 26; Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17).

    Zur Widerlegung der Vermutung ist darzulegen und nachzuweisen, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen nicht nur die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden umfassenden Beschäftigung möglich ist, sondern auch, dass auf die mögliche Beschäftigung das Werkstundentenprivileg im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III (ebenso § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) keine Anwendung finden würde (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 19 ff.).

    Von einer festen Obergrenze für die zeitliche Belastung durch die Ausbildung und die potentielle Erwerbstätigkeit ist nicht auszugehen (vgl. BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 30).

    Existieren gar keine Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen und geht die Arbeitslosengeld begehrende Person deshalb keinem geregelten Ausbildungsgang nach, ist die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. schon deshalb widerlegt (vgl. BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 27, 32).

  • BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94

    Widerlegung der Vermutung beitragsfeier Beschäftigung durch einen Studenten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Insoweit kommt es nur auf die verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungs- und Anwesenheitszeiten an (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 27).

    Vielmehr muss der Schüler bzw. Student die von ihm beabsichtigte Studien- bzw. Ausbildungsgestaltung im Einzelnen aufzeigen, und zwar unter Angabe des jeweiligen Semesters sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage der vorgesehenen Unterrichtsstunden zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten und ggf. Praktika (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24; Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 28 f.).

    Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an (BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 24; Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24).

  • BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anforderungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Zur Widerlegung der Vermutung ist darzulegen und nachzuweisen, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen nicht nur die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden umfassenden Beschäftigung möglich ist, sondern auch, dass auf die mögliche Beschäftigung das Werkstundentenprivileg im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III (ebenso § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) keine Anwendung finden würde (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 19 ff.).

    Übersteigt die beabsichtigte Tätigkeit diese Grenze, kommt es für die prägende Bedeutung einer Arbeitnehmertätigkeit neben der Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung im Verhältnis zum Aufwand für das Studium bzw. die Ausbildung auch darauf an, inwieweit der Betroffene zu üblichen Arbeitszeiten und damit nicht nur zu dem Studium bzw. der Ausbildung angepassten Zeiten wie den Abend- oder Nachstunden oder an Wochenenden für eine Beschäftigung zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 24; Urt. v. 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R -, juris Rn. 22).

    Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an (BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 24; Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24).

  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 SGB X, § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 26; Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17).

    Andernfalls würde der Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 SGB III a.F., der eine Beweiserleichterung zugunsten der Verwaltung, die der praktischen Rechtsanwendung dient, enthält (vgl. BSG, Urt. v. Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17; Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 28), konterkariert.

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Ihr Begehren verfolgt sie dabei zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 10) gemäß §§ 54 Abs. 1, Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R

    Versicherungsfreiheit - Student - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Eine zeitliche Grenze gilt dabei insoweit, als bei einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche davon auszugehen ist, dass die Beschäftigung hinter das Studium bzw. die Ausbildung zurücktritt und der Betroffene von seinem Erscheinungsbild her als Schüler bzw. Student anzusehen ist (sog. 20-Stunden-Grenze, dazu zuletzt grundlegend BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R -, juris Rn. 17 ff.).
  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R

    Überprüfungsverfahren eines Rentenantrags nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Zwar kommt es für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die heutige, u.U. geläuterte Sicht darüber an, welche Sach- und Rechtslage bei Erlass des nicht begünstigenden Verwaltungsakts bestand und galt (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass beispielsweise auch erst später mögliche Erkenntnisse bezüglich der bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegenden Tatsachen die anfängliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X begründen können (vgl. Schütze, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 10 m.w.N.).
  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 15/86

    Student - Arbeitsvermittlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Derjenige, der erst eine Tätigkeit aufgeben muss, um eine aktuell nicht vorhandene Verfügbarkeit herbeizuführen, steht der Arbeitsvermittlung aktuell nicht zur Verfügung (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1987 - 7 RAr 15/86 -, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 05.11.1998 - B 11 AL 35/98 R -, juris Rn. 16; Urt. v. 08.02.2001 - B 11 AL 111/99 R -, juris Rn. 13).
  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 35/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - stationäres Heilverfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
    Derjenige, der erst eine Tätigkeit aufgeben muss, um eine aktuell nicht vorhandene Verfügbarkeit herbeizuführen, steht der Arbeitsvermittlung aktuell nicht zur Verfügung (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1987 - 7 RAr 15/86 -, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 05.11.1998 - B 11 AL 35/98 R -, juris Rn. 16; Urt. v. 08.02.2001 - B 11 AL 111/99 R -, juris Rn. 13).
  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 111/99 R

    Arbeitslosenhilfe für Stipendiaten

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit - Posteingangszeit - Schüler

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 5356/13
    Aus der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (26.06.2014 - L 9 AL 130/13 - juris) folgt nichts anderes.

    Der bereits oben zitierten Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (26.06.2014 - L 9 AL 130/13 - juris) lag im Übrigen ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2014 - L 13 AL 4752/13
    Zwar hat das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Juni 2014, L 9 AL 130/13, in Juris) in einem Verfahren, in welchem die Gewährung von Alg während einer bereits laufenden Ausbildung im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III n.F. beantragt wurde, entschieden, dass der Antragsteller so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen sei, bis er die Vermutung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III n.F. widerlegt habe, mit der Folge, dass die Amtsermittlungspflicht der Beklagten sowie des Gerichts eingeschränkt und eine nachträgliche Darlegung sowie Beweisführung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für vergangene Zeiträume nicht möglich sein soll (a.A. u.a. Brand a.a.O. m.w.N., Söhngen, in Eicher/Schlegel, SGB III, April 2014, Stand § 139, Rdnr. 67).

    Der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014, L 9 AL 130/13 (in Juris), lag insofern im Übrigen ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13
    Zwar hat das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Juni 2014, L 9 AL 130/13, in Juris) in einem Verfahren, in welchem die Gewährung von Alg während einer bereits laufenden Ausbildung im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III beantragt wurde, entschieden, dass der Antragsteller so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen sei, bis er die Vermutung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt habe, mit der Folge, dass die Amtsermittlungspflicht der Beklagten sowie des Gerichts eingeschränkt und eine nachträgliche Darlegung sowie Beweisführung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für vergangene Zeiträume nicht möglich sein soll (a.A. u.a. Brand a.a.O. m.w.N., Söhngen, in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2014, § 139, Rdnr. 67).

    Der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014, L 9 AL 130/13 (in Juris), lag insofern im Übrigen ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 12 AL 26/13
    Nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urt. vom 26.6.2014 - L 9 AL 130/13, juris, Rn. 41 m.w.N.) kann die spätere Nachholung der Darlegung die Vermutung nicht rückwirkend widerlegen, sondern nur für die Zukunft.

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob in jedem Fall - wie offenbar das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 26.6.2014 (L 9 AL 130/13) meint - eine Widerlegung der Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III für zurückliegende Zeiträume ausgeschlossen ist.

  • LSG Bayern, 23.01.2019 - L 10 AL 238/17

    Arbeitslosenversicherung: Zur Frage der Verfügbarkeit eines Studierenden bei

    Das Aufzeigen einer bloß theoretischen Möglichkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, genügt (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, Beschluss vom 19.07.2017 - B 11 AL 29/17 B - Urteil des Senats, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2017 - L 18 AL 100/16 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2014 - L 9 AL 130/13 - alle nach juris).
  • SG Nürnberg, 14.09.2017 - S 17 AL 227/17

    Verfügbarkeit eines Studenten in den Semesterferien

    Eine objektive Verfügbarkeit dieser Personen im Sinne von § 138 Abs. 5 SGB III liegt nur dann vor, wenn diesen Personen über eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III hinaus eine versicherungspflichtige Beschäftigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2014 - L 9 AL 130/13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2015 - L 12 AL 57/15
    Die spätere Nachholung der Darlegung kann die Vermutung nicht rückwirkend widerlegen, sondern nur für die Zukunft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.7.2015 - L 12 AL 20/15 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 26.6.2014 - L 9 AL 130/13, juris, Rn. 41 m.w.N.).
  • SG Hamburg, 15.12.2016 - S 44 AL 266/14
    Vielmehr muss der Anspruchssteller die von ihm erledigten Tätigkeiten im Einzelnen aufzeigen, und zwar beispielsweise unter Angabe und Beschreibung der einzelnen Akquisitionstätigkeiten, erledigten Aufgaben und Arbeiten, der Kunden bzw. potentiellen Kunden sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage und des zeitlichen Umfangs der einzelnen erledigten Aufgaben/ Tätigkeiten zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten, die ebenfalls zu beschreiben sind (vgl. zur Substantiierungspflicht im Falle des § 139 Abs. 2 SGB III Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2014 - L 9 AL 130/13 -, Rz. 41, juris).
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